Eignungsbeurteilungen

Eignungsbeurteilungen

Eignungsbeurteilungen auf der Basis spezieller Rechtsvorschriften


Eine Eignungsbeurteilung ist zulässig, wenn ihre Durchführung in einer speziellen Rechtsvorschrift auf gesetzlicher Grundlage ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dafür hat der Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf bestimmte Personengruppen und Arbeitsbereiche, in denen eine besondere Verantwortung für Dritte zu tragen ist, die rechtliche Grundlage geschaffen, z.B. für Pilotinnen und Piloten, Busfahrerinnen und Busfahrer oder Triebfahrzeugführerinnen und -führer. So finden sich u. a. in den §§ 11 Abs. 9, 12 Abs. 6 FeV und § 5 Abs. 1 Nr. 3 TfV durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung vorgeschriebene Eignungsbeurteilungen, ohne deren Durchführung eine Ausübung der fraglichen Tätigkeit nicht erfolgen darf. 


Beispiele hierfür:

  • Berufskraftfahrer, die Taxi, Bus oder LKW fahren (§§ 11 Abs. 9, 12 Abs. 6 FeV, § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV iVm Anlage 5 und 6 FeV)
  • Piloten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG iVm § 32 LuftVG und § 21 LuftPersV sowie der VO (EU) 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt)
  • Flugsicherungspersonal (§ 7 FSPersAV), VO (EU) 2015/340
  • Betriebsbedienstete im Betrieb der Straßenbahn (§ 10 Abs. 2 BOStrab)
  • Seeleute an Bord von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen (§ 12 Abs. 1 und 6 SeeArbG iVm § 3ff. MariMedV) oder
  • Triebfahrzeugführer (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TfV), Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1a und 1b IfSG aufgrund § 43 IfSG


Eignungsbeurteilungen auf der Basis arbeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen


Soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, können die Tarifvertragsparteien durch eine tarifvertragliche Regelung (z.B. § 3 Abs. 4 TVöD) eine arbeitsrechtliche Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Eignungsbeurteilung schaffen unter der Voraussetzung, dass der verfassungsmäßige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Gleiches gilt für die Regelung von Eignungsbeurteilungen in Betriebsvereinbarungen. 


Unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit können auch die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Eignungsbeurteilung begründen.



Quelle: DGUV Information 250-010

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