Hintergrundinfos: Zusammenfassung aller Inhalte durch die KUVB
Nach § 6 (3) der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" gilt:
Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen.
Tätigkeiten unter Atemschutz sind besonders belastende und gefährliche Tätigkeiten. Eine eingeschränkte oder nicht vorhandene Tauglichkeit hierfür birgt erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Feuerwehrangehörigen und/oder Dritten. Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige für Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz nur einsetzen, wenn eine von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die jeweilige Eignung dafür vorliegt.
Eignungsbeurteilungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden können. Wenn eine zur Eignungsfeststellung erforderliche Untersuchung von der versicherten Person abgelehnt wird, kann über eine Eignung nicht entschieden werden.
Nach der DGUV Regel 105-049 "Feuerwehren" ist die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger nach dem Stand der Medizin regelmäßig nachzuweisen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren besteht ein Beschäftigungsverbot für das Tragen von Atemschutzgeräten im Rettungswesen und für das Tragen von Geräten der Gruppe 3.
Allgemeine Anamnese
Arbeitsanamnese
Beschwerden
Um die Eignung feststellen zu können, sind folgende Untersuchungen vorgeschrieben:
Quelle: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4783
Nach Maßgabe der Unfallversicherung:
Atemschutzgeräteträger:
bis 50 Jahre -> alle 36 Monate
ab 50 Jahre
bis 5 kg Gerätegewicht -> alle 24 Monate
ab 5 kg Gerätegewicht -> alle 12 Monate
Taucher im Feuerwehrdienst alle 12 Monate
Für Angehörige von freiwilligen Feuerwehren besteht die Möglichkeit, arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durchführen zu lassen.
Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, feuerwehrdienstbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zur Fortentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Feuerwehren.
Angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr wird die in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ vorgesehene grundsätzliche Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen im Bereich der ehrenamtlich Tätigen gelockert.
Im Gegensatz zu Beschäftigten geht es bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht um deren Arbeitsplatz oder ihre Arbeitszeit. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige engagieren sich unabhängig in ihrer Freizeit im Rahmen einer Beschäftigung. Für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige wird daher die Möglichkeit geschaffen, Arzttermine auf ein Minimum zu beschränken.
Abweichend zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird im § 7 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ für Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren definiert, dass eine Wunsch-, Angebots- oder Pflichtvorsorge zusammen mit der Tauglichkeitsuntersuchung gemacht werden kann.
Bei regelmäßig durchgeführten Eignungsuntersuchungen soll mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge die geeignete Ärztin bzw. der geeignete Arzt beauftragt werden können, die bzw. der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist. Die durch die jeweilige Feuerwehr definierten Anforderungen müssen durch geeignete ärztliche Betreuung und Beratung erfüllt werden.
Im Feuerwehrdienst können sich Gefährdungen durch verschiedenste Infektionserreger ergeben. Es ist gemäß § 7 DGUV Vorschrift 49 Aufgabe des Trägers bzw. der Trägerin der Feuerwehr auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für angemessene Impfangebote zu sorgen. Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung der Infektionsrisiken und den erforderlichen Schutzmaßnahmen eine ärztliche Beratung notwendig.
So hat die Trägerin bzw. der Träger der Feuerwehr z. B. Pflichtvorsorge und Impfangebot hinsichtlich Hepatitis-B-Virus oder Hepatitis-C-Virus bei Feuerwehrangehörigen zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen, wenn diese bei Notfall- und Rettungseinsätzen Tätigkeiten ausüben, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere bei Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung. Dies ist bei Einsatztätigkeiten im First-Responder-Dienst und z. B. bei regelmäßigem Kontakt mit Verletzen bei Verkehrsunfällen der Fall.
Der Träger bzw. die Trägerin der Feuerwehr hat Feuerwehrangehörigen z. B. eine Angebotsvorsorge inklusive Impfangebot hinsichtlich Hepatitis-A-Virus anzubieten, wenn diese Einsatztätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern ausüben. Dies kann z. B. bei wiederkehrenden Hochwassereinsätzen der Fall sein.
Impfangebote sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und daher den Feuerwehrangehörigen anzubieten, sobald das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das gilt nicht, wenn Feuerwehrangehörige bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügen. Eine Impfpflicht besteht jedoch nicht.
Feuerwehrangehörige können, ohne Rechtsfolgen oder Nachteile im Hinblick auf den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung befürchten zu müssen, das Impfangebot ablehnen.
Man beachte, dass nicht alle Infektionen impfpräventabel sind. Daher muss auch eine Beratung bzw. Unterweisung erfolgen, wie bei möglichem Kontakt mit Erregern zu verfahren ist, bei denen sich ein Schutz durch Impfung nicht erreichen lässt, z. B. dem HI-Virus oder Borrelien.
Quelle: https://www.sichere-feuerwehr.de/feuerwehr/zugehoerige-themen-fw/impfangebote
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