Betreuungsformen

Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen.


Dabei hängt die Art der möglichen Betreuung von der Anzahl der Beschäftigten ab, wobei Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten die Regelbetreuung oder die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen können. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten fallen vollständig unter die Regelbetreuung. Für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sieht die Regelbetreuung keine festen Einsatzzeiten vor.


In den Anlagen 1-3 der DGUV Vorschrift 2 sind die unterschiedlichen Regelungen der Betreuungsformen enthalten.


Der betriebsspezifische Teil des Personalaufwandes kann passgenau und unter Einbindung von Betriebsrat, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit durch jeden Betrieb mit dem Anhang 4 der Vorschrift festgelegt werden.


Wir stehen Ihnen bei der Wahl der Betreuungsform und allen weiteren Fragen natürlich gerne zur Seite!

bis zu 10 Beschäftigte:


Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeit


In der Praxis: Grundbetreuung, d.h. spätestens alle  3 Jahre muss ein Betriebsarzt beauftragt werden.


Zusätzlich muss eine Beratung bei besonderen Anlässen durch die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt veranlasst werden (Anlassbetreuung)

bis zu 50 Beschäftigte:


Alternative bedarfsorientierte Betreuung


Unternehmer: Zweistufige Motivations-/Informationsphase zur Alternativen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2


Zusätzlich muss eine bedarfsgerechte Betreuung durch FaSi und Betriebsarzt sichergestellt werden

ab 50 Beschäftigten:


Betreuung nach DGUV V2.


Grundbetreuung (Einsatzzeit) + betriebsspezifische Betreuung (Einsatzzeit in Abhängigkeit der Gefahren)


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